Umweltverträglichkeit von Reinigungsmitteln
Hinweise auf die Umweltverträglichkeit sind nach wie vor verbreitete Bestandteile der Auslobung von Wasch- und Reinigungsmitteln. Hier existiert bereits seit mehreren Jahren auf europäischer Ebene ein Zertifizierungsverfahren, welches über die Festlegung verbindlicher Umweltkriterien eine objektive und international anerkannte ökologische Bewertung ermöglicht. Ein Produkt, welches dieses Verfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das Europäische Umweltzeichen, wobei in Osterreich parallel dazu das in seinen Anforderungen weitestgehend identische, aber in einigen Punkten etwas strengere Österreichische Umweltzeichen erworben werden kann.
Das Österreichische Umweltzeichen ist ein bekanntes Umweltgütesiegel in Österreich, das 1990 vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) eingeführt wurde. Es kennzeichnet Produkte und Dienstleistungen, die hohe Umweltstandards erfüllen. Das Ziel des Zeichens ist es, umweltfreundliche Konsumgewohnheiten zu fördern und Unternehmen zu umweltbewusstem Handeln zu ermutigen.
Merkmale des Österreichischen Umweltzeichens:
- Umweltkriterien: Produkte und Dienstleistungen müssen strenge Umweltkriterien erfüllen. Diese umfassen Aspekte wie Energieverbrauch, Emissionen, Ressourceneffizienz und Abfallvermeidung.
- Transparenz und Glaubwürdigkeit: Die Vergabe des Umweltzeichens erfolgt durch unabhängige Prüfinstitutionen, was Transparenz und Glaubwürdigkeit sicherstellt.
- Vielfältige Kategorien: Das Umweltzeichen wird in vielen Bereichen vergeben, darunter: Produkte (z.B. Reinigungsmittel, Papierprodukte, Möbel) Tourismus und Freizeit (z.B. umweltfreundliche Hotels und Restaurants) Bildungseinrichtungen (z.B. Schulen und Kindergärten)
- Innovation und Verbesserung: Unternehmen, die das Umweltzeichen tragen, werden dazu ermutigt, kontinuierlich ihre Umweltleistungen zu verbessern und innovative Lösungen zu entwickeln.
Vorteile des österreichischen Umweltzeichens:
- Verbraucherinformation: Es hilft Konsumenten, umweltfreundliche Produkte und Dienstleistungen leicht zu identifizieren.
- Wettbewerbsvorteil: Unternehmen mit dem Umweltzeichen profitieren von einem positiven Image und können sich im Markt besser positionieren.
- Nachhaltigkeit: Durch die Förderung umweltfreundlicher Produkte und Dienstleistungen trägt das Umweltzeichen zur nachhaltigen Entwicklung bei.
Beispiel für die Anwendung:
Ein Hotel, das das Österreichische Umweltzeichen trägt, hat Maßnahmen zur Energieeinsparung, Müllvermeidung und nachhaltigen Bewirtschaftung implementiert. Dies kann die Nutzung erneuerbarer Energien, die Bereitstellung von regionalen und biologischen Lebensmitteln sowie das Angebot von umweltfreundlichen Mobilitätslösungen für Gäste umfassen.
Zentrales Element des beiden Umweltzeichen gemeinsamen Bewertungsschemas ist die sogenannte DID-Liste (Detergents Ingredients Database), welche in der derzeitigen Fassung etwa 230 allgemein im Einsatz befindliche Inhaltsstoffe von Wasch- und Reinigungsmitteln enthält. Jedem dieser Stoffe ist, basierend auf Literaturdaten, ein „Abbaubarkeits-Faktor” und ein „Toxizitäts-Faktor” zugeordnet, welche die biologische Abbaubarkeit bzw. der Giftigkeit für Wasserorganismen zahlenmäßig wiedergeben. Für nicht in der Liste aufgeführte Stoffe sind die betreffenden Werte vom Produkthersteller selbst zu ermitteln.
Anhand einer Rechenformel erhalt man aus den Faktoren der einzelnen Inhaltsstoffe das sogenannte „kritische Verdünnungsvolumen (KW)“. Es beschreibt die bei der vorgesehenen Dosierung des Produktes entstehende Menge „Grauwasser” und ist damit ein Maß für die bei seiner Anwendung entstehende Gewässerbelastung.
Das Einhalten bestimmter KW-Obergrenzen ist Grundvoraussetzung für die Verleihung der Umweltzeichen, nebst einer Reihe zusätzlicher Ausschluss- und Einschränkungskriterien wie z.B. Verboten und Beschränkungen bestimmter Inhaltsstoffe (Phosphate, Mikroplastik, allergene Duftstoffe usw.). Auch muss für Palmöl-basierte Tenside die Herkunft des verwendeten Palmöls aus nachhaltigem Anbau nachgewiesen werden.
Ein weiteres Element von entscheidender Wichtigkeit ist die Gebrauchstauglichkeit. Diese muss in einem Labor- oder Konsumententest durch Vergleich mit einem konventionellen Vergleichsprodukt oder einer Standardrezeptur ermittelt werden.
Ein Nachteil der Umweltzeichenzertifizierung ist zum einen der damit verbundene finanzielle und organisatorische Aufwand, und zum anderen die Tatsache, dass hier vorwiegend nur der Bereich der Unterhaltsreinigung abgedeckt ist. Für viele in der professionellen Reinigung gebräuchliche Spezialprodukte existieren keine anwendbaren Kriterien und damit auch keine Möglichkeit ein Umweltzeichen zu erwerben.
In solchen Fällen gibt es in Österreich mit der Aufnahme in die Öko-Rein Datenbank eine weitere Möglichkeit, die Umweltverträglichkeit eines Reinigungsmittels nachzuweisen. Das einer Listung zugrundeliegende Bewertungsschema wurde von DIE UMWELTBERATIJNG WIEN schon lange vor der Einführung der Umweltzeichen etabliert und beruht auf einem unterschiedlichen, von der Aussagekraft her jedoch gleichwertigen Konzept. Dabei wird jeder einzelne Inhaltsstoff hinsichtlich seiner Umwelt- und Gesundheitsgefahren unter Berücksichtigung der im Produkt enthaltenen Konzentration bewertet und in eine der Kategorien „wenig“, „mäßig” und „stark” belastend eingestuft.
Für eine Listung dürfen maximal drei „mäßig” und kein „stark” belastender Stoff enthalten sein. Da auch ein hoher Wasseranteil als „stark” belastend eingestuft wird, werden hochverdünnte (und damit wirkungslose Produkte) auch ohne aufwendige Gebrauchstauglichkeitstests ausgeschieden.
Zu erwähnen ist noch, dass mit der seit über 15 Jahren rechtlich verbindlichen Detergenzienverordnung europäische Wasch- und Reinigungsmittel per se eine hohe Umweltverträglichkeit aufweisen. Darüber hinaus gehende ökologische Vorteile sollten grundsätzlich anhand eines der beschriebenen Zertifizierungsschemata nachgewiesen werden.
Beseitigung von Abfällen
Bei der Reinigung oder Behandlung von Bauwerksoberflächen können verschiedene Abfälle anfallen, darunter Reste von Reinigungs-, Abbeiz- oder Strahlmitteln, feste oder schlammige Rückstände, Beschichtungsreste wie Farben und Lacke, Abwasserbehandlungsrückstände, gebrauchte Abdeckmaterialien sowie Verpackungsmaterial.
Die Beseitigung dieser Abfälle muss gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz (Vermeidung und Verwertung vor Beseitigung) und den entsprechenden Verordnungen erfolgen. Betriebe müssen Aufzeichnungen über die Abfälle führen. Abfälle zur Beseitigung müssen innerhalb von 12 Monaten, zur Verwertung innerhalb von 36 Monaten an einen befugten Sammler oder Behandler übergeben werden.
Gefährliche Abfälle und Altöle ab 200 Liter Jahresanfall sind meldepflichtig. Die Meldung erfolgt elektronisch innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsaufnahme an das Umweltbundesamt. Änderungen und Einstellung der Tätigkeit sind ebenfalls innerhalb eines Monats zu melden. Ausgenommen sind gefährliche Abfälle und Altöle, die in Art und Menge den sogenannten Problemstoffen aus Haushalten entsprechen.
Bei der Entsorgung müssen unterschiedliche Entsorgungswege für verschiedene Abfallfraktionen eingehalten werden, was gesonderte Sammlung und Aufbewahrung erfordert, insbesondere für schlammige Rückstände aus Abwasserbehandlungsanlagen. Flüssige Abfälle sind nach den gesetzlichen Vorgaben und den Sicherheitsdatenblättern zu entsorgen. Reste von Reinigungschemikalien und Lösungsmitteln, die nicht in Gewässer oder Kanalisation dürfen, sind an einen befugten Abfallbehandler zu übergeben.
Verbrauchte Schmutzflotten, Spül- und Reinigungswässer fallen unter die Definition von Abwasser und können gemäß den in Kapitel 4.1 beschriebenen Bedingungen in eine Kanalisation oder ein Gewässer eingebracht oder an einen befugten Abfallentsorger übergeben werden.
Quellen:
- Wasserrechtsgesetz BGBI. Nr. 215/1959 idFd. BGBI. 1 Nr. 58/2017 (WRG 1959)
- Allgemeine Abwasseremissionsverordnung BGBI. Nr. 186/1996 (AAEV)
- Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser BGBI. II Nr. 98/2010 idFd. BGBI. II 461/2010 (Qzv Chemie OG)
- WKO Handbuch für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, Auflage 3, September
- 2016
- Merkblatt DWA-M-370 Abfälle und Abwässer aus der Reinigung und Entschichtung von Fassaden, April 2011
- Oberleitner F./Berger W., Kommentar Wasserrechtsgesetz, 3. Aktualisierte Auflage, Wien
- 2011, Manz’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung
- Wasserrechtsgesetz 1959, Texte, Materialien, Judikatur 3. Auflage, proLibris Verlagsgesellschaft mbH, 2014