Entsorgung - Abwasserbeseitigung
Arbeiten der Denkmal-t Fassaden- und Gebäudereinigung haben in mehrfacher Hinsicht Einfluss auf die Umwelt. Neben der Gefahr des Umgangs mit den Menschen oder die Umwelt gefährdenden Stoffen geht es aber vor allem um den Anfall von Abwasser und Abfall.
Abwasserbeseitigung - Gewässerschutz
Im Bereich Abwasser ist der im Wasserrechtsgesetz (WRG 1959) festgelegte Grundsatz zu beachten, dass mit Ausnahme von Bagatellfällen jede Entsorgung von Abwasser in ein Gewässer der Bewilligungspflicht unterliegt bzw. jede Entsorgung über eine Kanalisation grundsätzlich einer Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen. Arbeiten der Denkmal-, Fassaden und Gebäudereinigung können mitunter unerwünschte Effekte auf die Beschaffenheit von Gewässern als Folge der Einbringung von Abwasser verursachen. Einer Bewilligung bedarf insbesondere das Einbringungen von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.
Ziel der im WRG 1959 festgelegten Schutzbestimmungen ist es, Gewässer in einem weitestgehend natürlichen Zustand zu erhalten. Demzufolge sind alle Gewässer einschließlich des Grundwassers im Rahmen des öffentlichen Interesses so reinzuhalten, dass die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird.
Daher ist jede Einwirkung auf Gewässer, die spürbare Auswirkungen nach sich ziehen kann (Überschreiten einer Bagatellgrenze) nur mit Bewilligung zulässig. Dabei ist es irrelevant, ob ein betroffenes Gewässer bereits beeinträchtigt ist oder nicht.
Eine geringfügige (und damit nicht bewilligungspflichtige) Einwirkung auf ein Gewässer ist nur an Hand der konkreten Gegebenheiten eines Einzelfalls möglich, nicht aber generell (z. B. Einleitung von Abwasser mit einer bestimmten Menge und Schmutzfracht in einen großen Fluss ist anders zu beurteilen als die gleiche Einleitung in einen kleinen Bach).
Die Entsorgung von Abwasser ist grundsätzlich auf folgenden Wegen möglich:
- Einleitung in ein Oberflächengewässer – Direkteinleitung
- Einleitung in die Kanalisation eines anderen – Indirekteinleitung
- Einbringung (Versickerung) in den Untergrund
1. Einleitung in ein Oberflächengewässer - Direkteinleitung
Jede direkte Einleitung von Abwasser aus der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung in ein Oberflächengewässer (Fluss, Bach oder See) unterliegt der Bewilligungspflicht nach 32 WRG 1959. Zuständige Wasserrechtsbehörde für die Erteilung einer solchen Bewilligung ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
Bei der Bewilligung einer Abwassereinleitung in ein Gewässer hat die Behörde jedenfalls die nach dem Stand der Technik möglichen Auflagen zur Begrenzung von Frachten und Konzentrationen von schädlichen Abwasserinhaltsstoffen vorzuschreiben.
Per Verordnung werden unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, den Stand der Abwasserreinigungstechnik sowie die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalls Emissionsbegrenzungen für Abwassereinleitungen festgelegt.
Neben der allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV) gibt es auch zahlreiche Sparten-verordnungen (AEVen) für verschiedenste Gewerbe- und Industriesektoren, wo abweichende Emissionsbegrenzungen festgelegt werden
Für Abwasser aus der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung innerhalb eines Gebäudes, welches in der Regel über die installierte Gebäudekanalisation entsorgt wird, ist jene Spartenverordnung anzuwenden, der die in dem Gebäude ausgeübten Tätigkeiten unterliegen (Abwasser aus Reinigungsvorgängen ist dem häuslichen Abwasser zuzurechnen).
Für Einleitungen von Abwasser aus der Außenreinigung von Gebäudeflächen (Fassaden, Fenstern, Denkmälern) gelten dagegen die Emissionsbegrenzungen nach der AAEV.
Der Aufwand für die Abwasserüberwachung, insbesondere für Probenahme, Probenaufbereitung und Analyse wird wesentlich von Art, Menge und Gefährlichkeit der im Abwasser enthaltenen Inhaltsstoffe bestimmt. Art, Menge und Gefährlichkeit ist wiederum eine unmittelbare Folge der Beschaffenheit der zu reinigenden Gebäudeoberflächen und ihrer anhaftenden Verschmutzungen sowie der verwendeten Arbeits- und Hilfsstoffe. Die Beachtung der in den Sicherheitsdatenblättern der verwendeten Reinigungsmittel enthaltenen Stoff-, Gefahren- und Sicherheitshinweise sollte nicht nur gewährleisten, dass keine für den Menschen und die Umwelt gefährlichen Stoffe über das Abwasser in die Gewässer gelangen, sondern dass auch der mit der Abwassereinleitung verbundene Reinigungs-, Mess- und Kontrollaufwand in Grenzen gehalten werden kann.
2. Einleitung über die Kanalisation eines anderen - Indirekteinleitung
Als Kanalisation bezeichnet man eine Anlage zur Sammlung, Ableitung, Speicherung und Reinigung von Abwasser. In Österreich treten in der Regel Städte, Gemeinden, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände sowie im Einzelfall auch große Industrieunternehmen als Kanalunternehmen (KanU) auf. Das KanU ist Direkteinleiter. (siehe ad 1.)
Die Entscheidung, ob eine Indirekteinleitung wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist der nicht, wird an Hand der Indirekteinleiterverordnung (IEV) getroffen. Die Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung ist weder in der IEV genannt, noch ist auf Grund der bei einer Gebäudereinigung zu erwartenden Abwassermengen und Schmutzfrachten anzunehmen, dass die nach § 3 IEV erforderlichen Mengenschwellen für Schmutzfrachten von Abwasserinhaltsstoffen überschritten werden. Somit ist im Regelfall keine wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung von Abwasser aus der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung in eine (öffentliche) Kanalisation erforderlich.
Bei einer Einleitung in das Niederschlagswassersystem (Straßenentwässerung) sind hingegen die Grenzwerte der Emissionsverordnungen einzuhalten, da bei einer Niederschlagswasserkanalisation zumeist keine kommunale biologische Abwasserreinigungsanlage nachgeschaltet wird und daher die Einleitung des Abwassers aus der Gebäudereinigung einer Direkteinleitung gleichzusetzen ist. (siehe ad 1.)
Jede Abwassereinleitung in die Kanalisation eines anderen bedarf der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens (unabhängig von der Beschaffenheit des Abwassers!).
Bei Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von jener des häuslichen Abwassers abweicht, ist die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens im Weg einer Mitteilung einzuholen. Für die Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit lediglich geringfügig von jener des häuslichen Abwassers abweicht, ist keine derartige Mitteilung erforderlich.
Beispielsweise kann Abwasser aus der Innenreinigung von Bürogebäuden oder Gebäuden, in denen vergleichbare Tätigkeiten durchgeführt werden (Unterhaltsreinigung), in seiner Beschaffenheit dem häuslichen Abwasser gleichgesetzt werden. Es wird in der Regel über die Kanalisation des zu reinigenden Bürogebäudes entsorgt und bedarf daher bei Indirekteinleitung keiner Mitteilung. Dagegen kann Abwasser aus der Sonderreinigung in seiner Beschaffenheit mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des häuslichen Abwassers abweichen, sodass für eine derartige Indirekteinleitung vor Beginn der Einleitung jedenfalls eine Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen abzugeben ist. Mit den Arbeiten zur Reinigung eines Denkmals oder einer Gebäudefassade kann somit erst begonnen werden, wenn die diesbezügliche Zustimmung des KanU vorliegt.
Bei der Einleitung in die Kanalisation sind jedenfalls die jeweiligen Kanalgrenzwertverordnungen der jeweiligen Bundesländer zu beachten. So ist neben vielen anderen Grenzwerten beispielsweise im § 2 der Wiener Verordnung von 1989 geregelt, dass der pH-Wert des Abwassers zwischen 6,5 und 10,5 liegen muss. Die Werte in den übrigen Landesverordnungen können davon abweichen, daher ist unbedingt je Bundesland Einsicht zu nehmen bzw. sind die entsprechenden Grenzwerte zu erfragen.
3. Versickerung in den Untergrund
Als Grundwasser bezeichnet man alles unterirdische Wasser, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht.
Bei Außenreinigungen, an dem mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand eine Ableitung des Abwassers zu einem Oberflächengewässer oder zu einer Kanalisation nicht möglich ist, kann unter gewissen Voraussetzungen die Einbringung in den Untergrund (Versickerung) in Erwägung gezogen werden, sofern nicht das Abwasser gesammelt und einem konzessionierten Behandler zur weiteren Behandlung übergeben wird.
Dabei ist zu beachten, dass Einbringungen von Abwasser in den Untergrund ebenso wie sonstige Maßnahmen, die zur Folge haben, dass Schadstoffe in den Boden eindringen und die Beschaffenheit des Grundwassers gefährden (z. B. durch Versickerung), der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen. Alle vorhin beschriebenen gesetzlichen Vorgaben für die Bewilligung einer Direkteinleitung von Abwasser in ein Oberflächengewässer gelten auch für eine Einbringung von Abwasser in den Untergrund.
Im Unterschied zu den Vorgaben für Einleitungen in Oberflächengewässer oder Kanalisationen existieren für Versickerungen ins Grundwasser keine verordneten Emissionsbegrenzungen, sodass die Behörde in jedem Einzelfall eines derartigen Bewilligungsvorhabens die Emissionsbegrenzungen und sonstige Vorkehrungen nach Stand der Technik bzw. allenfalls darüber hinaus gehende Anforderungen individuell zu definieren hat.
Nach der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser ist jegliche direkte Einbringung von Schadstoffen verboten.
Unter dieses Verbot fallen z. B.
- halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können organische Phosphorverbindungen
- organische Zinnverbindungen Mineralöle und Kohlenwasserstoffe
- Zyanide
- Quecksilber und Quecksilberverbindungen
- Cadmium und Cadmiumverbindungen
Bei der Bewilligung einer Einbringung von sonstigen Schadstoffen in das Grundwasser sind die zulässig einleitbaren Schadstofffrachten so zu begrenzen, dass eine Verschmutzung des Grundwassers bzw. eine Verschlechterung des Grundwasserzustands verhindert wird. Der Nachweis, dass bei einem Vorhaben der Gebäudereinigung das in den Untergrund versickernde Abwasser im Zug der Bodenpassage soweit gereinigt wird, dass bei seinem Eintreffen an der Grundwasseroberfläche die Konzentrationen der Inhaltsstoffe unter den zugehörigen Schwellenwerten für Grundwasserinhaltsstoffe liegen und daher keine Gefahr für die Grundwasserbeschaffenheit hervorgerufen wird, ist im Einzelfall nur äußerst schwierig bzw. mit hohem Aufwand zu führen.
Quellen:
Bundesinnung der chemischen Gewerbe und Denkmal- Fassaden- und Gebäudereiniger [Hrsg.] Reinigungstechnik – Handbuch für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, 2. Auflage, Juni 2021, Seite 104 – 107